Der Artikel 138 (118 a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus dem Jahre 1957 fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsumwelt. Mindestanforderungen werden durch die EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit beschrieben. In jedem Mitgliedsstaat können über die Mindestanforderungen hinausgehende gesetzliche Anforderungen bei der Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie gestellt werden.
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