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Fortbildung zahlt sich aus

Ab 1. Juli 2009 verbessertes Meister-BAföG

So besteht künftig auch ein Rechtsanspruch auf Förderung, wenn bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert wurde. Bislang wurde nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert. Zudem ist eine Leistungskomponente für diejenigen eingebaut, die eine Fortbildung bestanden haben: Bei erfolgreich abgelegter Prüfung werden 25 Prozent des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Familien in Zukunft noch stärker finanziell unterstützt: Der Kinderzuschlag soll von derzeit 179 Euro auf 210 Euro pro Monat angehoben und zu 50 Prozent bezuschusst, statt wie bisher als Darlehen gewährt werden. Zugleich soll es einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro pro Kind pro Monat als Zuschuss für Alleinerziehende geben.

Aber auch für Existenzgründer gibt es Verbesserungen: Wer sich innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung selbstständig macht und einen Mitarbeiter oder Auszubildenden einstellt, wird mit einem Darlehensteilerlass von 33 Prozent belohnt. Der Erlass verdoppelt sich für einen weiteren Beschäftigten. Bislang gab es erst ab zwei Einstellungen einen Darlehenserlass.

Beantragen können das BAföG Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss etwa zum Handwerksmeister und Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder auf eine andere vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss haben. Eine Altersgrenze besteht nicht.

Zusätzliche Informationen zum Meister-BAföG bietet die Internetseite www.meister-bafoeg.info.

www.handwerk-nrw.de