Beide Entwürfe wurden an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Bundesländer, an die kommunalen Spitzenverbände und die betroffenen (bundesweiten) Organisationen zur Stellungnahme bis zum 12. November 2012 versendet. Die Entwürfe sind von der Bundesregierung (Bundeskabinett) noch nicht beschlossen. Auch die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wird die Aufnahme einer Präambel vom Bundesministerium der Justiz aus rechtsförmlichen Gründen abgelehnt.
Im Paragrafen 12 "Energetische Inspektion von Klimaanlagen" sind folgende Änderungen geplant:
Der Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. Zudem wurde ein Absatz 6 eingefügt:
(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben; als Ausstellungsdatum ist das Datum der Antragstellung auf Zuteilung einer Registriernummer nach § 26c einzutragen. Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Worte Registriernummer wurde beantragt am und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbericht). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausführung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in ihm werden die Wörter die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion durch die Wörter den Inspektionsbericht ersetzt.
Mit einem Inkrafttreten wird erst im Januar 2014 gerechnet.
Auf www.diekaelte.de können Sie unter "Downloads" die nichtamtliche Lesefassung der kommenden EnEV herunterladen. (DR)