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Die neue f-Gase-Verordnung: Änderungen im detail

F-Gase-Verordnung: 9 Fakten, die Sie kennen müssen!!!

Nun steht es zweifelsfrei fest, die neue F-Gase-Verordnung wird ab 1. Januar 2015 in Kraft treten. Neben dem Europäischen Parlament hat nun auch der Europäische Rat zugestimmt. Die Branche wird sich auf viele Änderungen einstellen müssen und wie üblich wird es eine Weile brauchen, bis sich jeder Betreiber informiert hat oder durch den Fachbetrieb seines Vertrauens informiert wurde. Und es wird eine Menge Geld kosten, aber das ist nicht neu, also bleiben wir bei dem, was neu ist. Stephan Hofmann, Springe

In diesem Beitrag sollen folgende Punkte geklärt werden:

Wie oft müssen nun Dichtheitskontrollen durchgeführt werden?

Was ist ein Leckageerkennungssystem (LES)?

Was ist mit den Nachkontrollen innerhalb eines Monats?

Ändert sich was an der Logbuchpflicht?

Behalten bereits erteilte Zertifikate ihre Gültigkeit?

Was darf ab wann nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

Werden bestimmte Kältemittel verboten oder in ihrer Verwendung beschränkt?

Wie werden sich die Preise für F-Gase entwickeln?

Welche Kältemittel sind in Zukunft unbedenklich?

Fragen über Fragen, aber der Reihe nach.

Dichtheitskontrollen – Was ist passiert?

Bislang wurden die Intervalle für Dichtheitskontrollen an den Füllmengen (gemessen in Kilogramm) fest gemacht. Dabei gilt bis 31. Dezember 2014 (so lange ist die EG-VO 842/2006 noch in Kraft) für Anlagen mit einem Kältemittel, dessen GWP über 150 liegt, die 3-kg-, 30-kg- und 300-kg-Regel (Bild 1). Ausnahmen gelten ggf., wenn ein Leckageerkennungssystem (LES) vorhanden ist. Darauf soll aber erst i. V. m. der neuen Verordnung näher eingegangen werden.

Nun geht es bei der F-Gase-Verordnung um die Reduzierung von CO2-Emissionen und 3-kg-Kältemittel sind da eben nicht 3 kg Kältemittel, jedenfalls nicht, wenn es sich um unterschiedliche Stoffe handelt. Vergleicht man die äquivalenten CO2-Emis­sionen von 3 kg R 134 a und R 404 A, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden CO2-Äquivalente erheblich differieren, nämlich 4,29 t bei R 134 a gegenüber 11,77 t bei R 404 A (Bild 2).

Die neue F-Gase-Verordnung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen jetzt an den CO2-Äquivalenten orientiert. Berechnen lässt sich das CO2-Äquivalent, indem man die Füllmenge der Anlage mit dem GWP des Kältemittels multipliziert. Die neuen Intervalle, die es sich jetzt zu merken gilt, lauten: 5 t, 50 t und 500 t (Bild 3). Liegt das CO2-Äquivalent unter 5 t (zum Beispiel 3,45 kg Füllmenge vom Kältemittel R 134 a ergibt ein CO2-Äquivalent von 4862 kg), so ist keine regelmäßige Dichtheitskontrolle erforderlich.

Allerdings sollte man die 3-kg-Grenze noch nicht ganz vergessen, denn sie gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2016. Das heißt, dass zwar die R 404 A-Anlage mit einer Füllmenge von nur 1,3 kg bereits die 5-t-Grenze überschreitet, was zur jährlichen Dichtheitskontrolle verpflichtet, aber eben erst ab dem 1. Januar 2017, denn die o. g. bis Ende 2016 gültige 3-kg-Grenze ist in diesem Beispiel nicht überschritten (Art. 4 Abs. 2). Diese Schonfrist kommt u. a. sicher dem einen oder anderen privaten Hausbesitzer mit einer Wärmepumpe zugute, der mit dem Kältemittel aus seiner Wärmepumpe nun die 5-t-Hürde nimmt, aber nicht ahnt, dass er jetzt zu einer Dichtheitskontrolle verpflichtet ist. Da viele Hausbesitzer und Wärmepumpenbetreiber nicht mit einem Kältefachbetrieb zusammenarbeiten, darf man der Entwicklung in puncto Information zu diesem Thema, mit Spannung entgegensehen.

Auch bei den hermetisch geschlossenen Einrichtungen hat sich das CO2-Äquivalent als Messlatte für die Dichtheitskontrollen durchgesetzt. Für eine Lecksuche sind hier z. Z. 6 kg Füllgewicht das untere Maß aller Dinge, aber nur, wenn die Anlage gemäß EG-VO 1494/2007 als hermetisch geschlossen gekennzeichnet ist.

Auch wenn die neue F-Gase-Verordnung bereits am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, so genießt auch hier die 6-kg-Grenze bis 31. Dezember 2016 Bestandsschutz. Ab 1. Januar 2017 reichen dann bereits zehn Tonnen CO2-Äquivalent für eine Dichtheitskontrolle pro Jahr aus (Art. 4. Abs. 1.). Das sind bei R 404 A gerade mal 2,55 kg.

Das Leckageerkennungssystem (LES)

Das Vorhandensein eines LES hat und wird auch in der neuen Verordnung einen festen Platz und unmittelbaren Einfluss auf die Häufigkeit der vorgeschriebenen Dichtheitskon­trollen haben. Einfach ausgedrückt kann man sagen, ist ein LES vorhanden, halbiert sich die Häufigkeit der vorgeschriebenen Leck­suchen (Bild 4). Aber auch hier steckt der Teufel im Detail, denn jene eine Dichtheitskon­trolle pro Jahr bei einer Füllmenge von 5 t bis 50 t lässt sich schlecht auf eine halbe Lecksuchebeschränken, daher reicht hier eine Dichtheitskontrolle alle zwei Jahre (Art. 4 Abs. 3.a).

Überschreitet die Füllmenge das CO2- Äquivalent von 500 t, ist ein LES sogar Pflicht (Art. 5. Abs. 1). De facto werden dann aus den vier Dichtheitskontrollen pro Jahr nur noch zwei. Nun muss man nur noch wissen, was ein Leckageerkennungssystem überhaupt ist, damit man es auch einbauen kann. Und genau bei der Frage, Brüssel, haben wir ein Problem.

Schaut man, was in den Begriffsbestimmungen der Verordnung zu diesem Thema zu lesen ist, findet man im Art. 2.29 folgenden Text: „Leckageerkennungssystem“ ein kalibriertes, mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt. Im Art. 5 Abs. 1 ist sogar die Rede davon, dass jenes LES den Betreiber oder das betreffende Wartungsunternehmen bei jeder Leckage zu warnen hat. Ein wahrlich frommer Wunsch, nur gibt es ein solches System nicht. Kälteanlagen werden nun mal nicht an vorhersehbaren Stellen undicht und selten befindet sich in deren unmittelbarer Nähe der Sensor eines LES, zumal er z. B. im Freien auf dem Dach neben einem Verflüssiger völlig überflüssig/sinnlos wäre.

Erfreulicherweise sieht das Umweltbundesamt (UBA) diesen Punkt genauso wie die meisten Kältefachleute. Nach Auffassung des UBA hätte das LES gar keinen Einzug in die neue Verordnung finden sollen, zumindest solange nicht, bis eindeutig festgelegt ist, was darunter zu verstehen ist. Auch auf der Informationsveranstaltung des UBA zur neuen F-Gase-Verordnung in Sindelfingen machte es keinen Hehl daraus, dass es die Wiederaufnahme des LES in die neue Verordnung äußerst unglücklich findet.

In einer Informationsbroschüre der Europäischen Kommission zu diesem Thema wird darauf verwiesen, dass auch andere Systeme wie zum Beispiel Füllstandskontrollen zur Erkennung von Leckagen „in angemessenem Umfang“ möglich seien. Als eine Sprecherin des UBAs auf o. g. Veranstaltung lakonisch bemerkte, dass darunter der „Sammler mit dem Glöckchen“ zu verstehen sei, was sie für genauso fragwürdig halte, sprach sie der überwiegenden Teilnehmerschaft aus der Seele. Auch die Formulierung „in angemessenem Umfang“ ist derart abstrakt, dass sie vom Betreiber/Fachbetrieb und der zuständigen Stelle unterschiedlich interpretiert werden könnte.

Ihr wichtiger Hinweis bzw. Rat zu diesem Thema: Der Betreiber sollte die für ihn zuständige Stelle (meist Gewerbeaufsichtsamt) kontaktieren und zur Umsetzung des

Art. 5 Abs. 1 befragen, damit es bei einer Kontrolle keine bösen Überraschungen dahin gehend gibt, ob das installierte System als LES im Sinne der neuen F-Gase-Verordnung von der zuständigen Stelle anerkannt wird. Sicherlich ist es auch hier ratsam, die entsprechende Stellungnahme in schrift­licher Form zu besitzen.

Was ist mit den Nachkontrollen innerhalb eines Monats?

Im Art. 3 Abs. 3 wird nach wie vor gefordert, dass der Betreiber nach einer Reparatur eine zertifizierte, natürliche Person innerhalb eines Monats prüfen lässt, ob die Reparatur erfolgreich war. Fraglich erschien bereits in der „alten“ F-Gase-Verordnung (EG-VO 842/2006) die Formulierung „innerhalb eines Monats“. Sollte sie etwa so zu verstehen sein, dass der Fachbetrieb z. B. 25 Tage nach der Reparatur einer Klimaanlage den Kunden erneut aufsucht, eine Nachkontrolle durchführt und dafür eine entsprechende Rechnung stellt? Hier bezog das UBA wie folgt Stellung: In den meisten Fällen ist es ausreichend, wenn die Nachkontrolle direkt im Anschluss an die Reparatur erfolgt. Damit würde sie „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Position hatte sich die Europäische Kommission angeschlossen.

Auch bei der neuen F-Gase-Verordnung bleibt das UBA seiner bisherigen Auslegung treu und befürwortet die Nachkontrolle im direkten Anschluss an die Reparatur. Die Europäische Kommission hat hier anscheinend andere Pläne. Ob es in Zukunft tatsächlich einen zweiten Besuch beim Kunden zwecks Nachkontrolle geben soll, steht aber zurzeit noch nicht fest.

Ändert sich was an der Logbuchpflicht?

Für die Betreiber ergeben sich keine grundlegenden Änderungen. Alle Anlagen, an denen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden muss, unterliegen der Logbuchpflicht. Die Pflicht zur Aufzeichnung erstreckt sich über die in Art. 6 Abs. 1 ge­listeten Informationen.

Neu ist allerdings, dass nun auch das Unternehmen, das die Tätigkeiten für den Betreiber ausführt, eine Kopie des Logbuchs für fünf Jahre aufbewahren muss. Der Montagebericht ersetzt übrigens nicht den Logbucheintrag. Natürlich dürften die wenigsten Montagewagen mit einem Kopierer ausgestattet sein, aber ein Hoch auf das Smartphone, mit dessen Hilfe im Betrieb der abgelichtete Logbucheintrag ausgedruckt und abgeheftet werden kann.

Behalten bereits erteilte Zertifikate ihre Gültigkeit?

Ja und so viel vorweg, die in den ersten Entwürfen der neuen F-Gase-Verordnung enthaltene Verpflichtung zur regelmäßigen Nachschulung kommt nun doch nicht aufs Tapet und wird daher nicht Bestandteil der ab 1. Januar 2015 gültigen Verordnung. Allerdings müssen betreffende Bildungsträger ihr Lehrgangsprogramm diesbezüglich auf dem aktuellen Stand der Dinge halten, um nachschulungswillige Teilnehmer mit den neuesten Informationen zum Stand der F-Gase-Verordnung und deren Umsetzung versorgen zu können.

Was darf ab wann nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

Diese Anwendungen sind dem Art. 11, Abs. 1, Anhang III zu entnehmen (Bild 5). Unkritisch dürfte das anstehende Verbot (1. Januar 2015) für das Inverkehrbringen von Haushaltskühl- und -gefriergeräten mit einem HFKW ≥ 150 sein, denn die meisten Geräte dieser Art laufen bereits mit einem A 3-Kältemittel (Propan oder Isobutan).

Ab 1. Januar 2020 muss dann bei ortsfesten Kälteanlagen ein Ersatzstoff für R 404 A & Co. gefunden worden sein, denn jene Anlagen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn der GWP des Kältemittels ≥ 2 500 ist. Eine Ausnahme bilden u. a. Anwendungen mit Betriebstemperaturen unter 50 °C, denn für das Kältemittel R 23 mit dem beeindruckenden GWP von 14 800 gibt es bislang keinen Ersatz. Um einen GWP von 14 800 nachvollziehen zu können, stellen Sie sich bitte vor, dass eine Kälteanlage drei Gramm pro Jahr dieses Stoffes verliert. Das wäre nach damaligen Maßstäben nicht nur eine dichte Anlage gewesen, sondern entspricht auch der höchsten Empfindlichkeit eines modernen Lecksuchgerätes heutiger Zeit. Alleine diese drei Gramm R 23 reichen, um mit einem Ford Fiesta von Potsdam nach Frankfurt a. M. bei äquivalentem CO2-Ausstoß zu kommen.

Es sei betont, dass R 404 A oder R 507 ab 2020 nicht verboten werden, sondern nur das Inverkehrbringen der ortsfesten Kälteanlagen mit diesen Stoffen. Wenn man den Anhang III weiter verfolgt und über Ersatzstoffe für diese Anlagen nachdenkt, so fallen einem zwar welche ein, aber nicht immer ist deren Handhabung einfach oder problemlos.

Werden bestimmte Kältemittel verboten oder in ihrer Verwendung beschränkt?

Beschränkungen warten ab dem 1. Januar 2020 lt. Art. 13 Abs. 3 auf die Betreiber. Sollte ein Kältemittel für Wartungs- oder Instandhaltungszwecke benötigt werden und liegt der GWP bei 2 500 oder mehr, dann ist die Verwendung des Kältemittels nur dann erlaubt, wenn die Anlagenfüllmenge das CO2-Äquivalent von 40 t nicht überschreitet. Das sieht zunächst nach einem Verbot für z. B. R 404 A und R 507 aus, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Zum einen die bekannten Anwendungen unter 50 °C Betriebstemperatur und Militärausrüstungen, zum anderen recycelte und aufgearbeitete HFKW. Sie dürfen bis 1. Januar 2030 auch bei einem GWP ≥ 2 500 verwendet werden.

Aufgearbeitetes Kältemittel gibt es beim Gasehersteller käuflich zu erwerben, aber wer darf recyceltes Kältemittel verwenden? Im selben Artikel heißt es hierzu, dass recycelte Gase nur von dem Unternehmen verwendet werden dürfen, das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung als Teil der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde. Das heißt, dass ggf. der Kältefachbetrieb „bei Aldi entnimmt und bei Lidl einfüllt“ (Zitat UBA).

Hier sei aber absolute Vorsicht geboten, denn recyceltes Kältemittel kann stark verunreinigt oder säurehaltig sein. Beim Recycling wird zwar ein einfaches Reinigungsverfahren gefordert, dies bedeutet aber nicht mehr als die Rückgewinnung über einen Filtertrockner. Ob man dem Recyclingempfänger nun einen Gefallen tut, ist dann zweifelhaft, wenn dessen Anlage in Störung geht und man nicht nachweisen kann, dass kein Kausalzusammenhang zu dem zuvor eingefüllten, recycelten Kältemittel besteht. Und genau dies dürfte schwerfallen.

Letztlich gibt es eine weitere Beschränkung, und zwar für das Inverkehrbringen von HFKW. Im Art. 16 Abs. i. V. m. dem Anhang V werden den Herstellern diesbezügliche Quoten zugewiesen (Bild 6). Basis jener Quoten sind die von den Herstellern gemeldeten Mengen von HFKW aus dem Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Deren Durchschnittswert stellt die 100-Prozent-Marke dar, die 2015 nicht überschritten werden darf. Für die darauffolgenden zwei Jahre wird die Menge des Kältemittels, das in Verkehr gebracht werden darf, auf 93 Prozent des Referenzwertes von 2015 begrenzt. Die meisten Fachleute halten diese Beschränkung für noch vergleichsweise unkritisch. Aber für die Jahre 2018 bis 2020 ist eine weitere Reduzierung auf 63 Prozent vorgesehen. Auch unter Berücksichtigung des 2017 greifenden R 134 a-Verbots für Pkw-Klimaanlagen sind diese 63 Prozent stark ambitioniert.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei den Mengen nicht um Massen in kg, sondern um CO2-äquivalente Mengen handelt. Darf also ein Hersteller in einem bestimmten Jahr nur 1000000 t (nur ein Rechenbeispiel) CO2-äquivalente Kältemittelmengen verkaufen, so könnte er sich zwischen a, b, c oder d mit den entsprechenden Mengen in kg entscheiden:

a) R 507: 250 kg

b) R 134 a: 700 kg

c) R 32: 1 482 kg

d) R 1234 yf: 250 000 kg

Wie werden sich die Preise für F-Gase entwickeln?

Selbstverständlich wird kein Händler nur eine Kältemittelsorte verkaufen, sondern einen Mix, aber die Problematik der CO2-basierten Mengen lässt bereits erahnen, wie sich die Preise für die Kältemittel mit hohem GWP unweigerlich entwickeln werden. Über diesen Punkt herrscht seltene Einigkeit aller, schließlich ist es zumindest politisch gewünscht und der Ausstieg aus den HFKW soll forciert werden. Der Preis für ein Kilogramm R 404 A im Jahre 2020 lässt sich ohne Glaskugel freilich nicht prognostizieren, aber es ist zumindest denkbar, das der momentane Preis für ein Kilogramm R 1234 yf an seinem Grauen verliert.

Welche Kältemittel sind in Zukunft ­unbedenklich?

Keinen Fehler macht man mit den sogenannten „natürlichen“ Kältemitteln. Die Auswahl der Stoffe, die zur Bildung eines Kältemittels zur Verfügung steht, ist schließlich begrenzt, denn es gibt derer nur acht (Wasserstoff, Kohlenstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Fluor, Schwefel, Brom und Chlor). Von diesen Stoffen sind bereits zwei nicht mehr dabei, nämlich Schwefel und Brom. Chlor sollte als recycelte oder aufgearbeitete Ware in Form von R 22 am 31. Dezember 2014 ebenfalls als Nummerdrei die kältetechnische Bühne verlassen, kehrt aber nun in Form von R 1233 zd und R 1233 xf zurück. Das Chlor in jenen ungesättigten teilchlorierten-fluorierten Kohlenwasserstoffen soll die Ozonschicht angeblich nicht gefährden.

Wer sich über die Spekulation mit Kältemittelpreisen, Mengenbeschränkungen, Verfügbarkeit und Verbote für das Inverkehrbringen von Anlagen und Kältemitteln in Abhängigkeit des GWPs keine Gedanken machen möchte, der kommt über kurz oder lang an den Klassikern CO2, NH3, Propan & Co. nicht vorbei.

Ein wenig Zeit erkauft man sich momentan recht teuer, wenn man auf die 12-hunderter-Reihe (R 1234 yf etc.) setzt. Als sicher gilt auch, Fluor und Chlor sollen auf lange Sicht nicht mehr Bestandteile von Kälte­mitteln sein.

Aus wie viel Elementen konnte man nochmal Kältemittel machen? Acht Stoffe hatten wir bald sind es nur noch vier. -

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Stephan Hofmann, Springe

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