Legionellen sind weltweit verbreitete Umweltkeime, die ein natürlicher Bestandteil von Oberflächengewässern und vom Grundwasser sind. Sie werden dann für den Menschen gefährlich, wenn sie durch das Einatmen von legionellenhaltigen Wassertröpfchen (Aerosolen) in die Lunge gelangen. Bei Trinkwasserinstallationen kann dies z.B. beim Duschen geschehen, weshalb der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits Auflagen zum Schutz vor Legionellen in Trinkwasserinstallationen erlassen hatte. Hunderte von Erkrankungen sowie mehrere Todesfälle sind z.B. bei Legionelloseausbrüchen in Ulm (2010), Warstein (2013) und Jülich (2014) durch die Freisetzung von Legionellen in die Atmosphäre aus Verdunstungskühlanlagen verursacht. Die Bundesregierung veranlasste daraufhin eine auf der VDI-Richtlinie 2047 aufbauende, verbindlich-rechtliche Regelung zu schaffen: Die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom 12. Juli 2017 (42. BImSchV, BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202), welche am 19. August 2017 in Kraft trat. Seit dem Inkrafttreten gelten Anforderungen zur Eigenüberwachung und eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Betrieb der Anlagen und bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte. Seit dem 19. Juli 2018 gilt gemäß § 13 der 42. BImSchV die Pflicht zur Anzeige von Anlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel durch den Betreiber. Die Pflichten der Anlagenbetreiber bestehen unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist oder nicht, darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes, zum Beispiel durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Damit wurden erstmals und umfassend die Anforderungen an Aufbau, den Betrieb und die Überwachung für ca. 30.000 Anlagen in Deutschland rechtlich festgelegt.
In § 14 der Verordnung wird eine Überprüfung im Abstand von fünf Jahren der in den Geltungsbereich der 42. BImSchV fallenden Anlagen gefordert; zugleich wurde hier auch ein neues Bestellungsgebiet für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige geschaffen. Die Überprüfung darf entweder durch die von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierten Inspektionsstellen vom Typ A oder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorgenommen werden. „Die durch die Sachverständigen zu überprüfenden Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene oder geschlossene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima-, Industrie- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt“, erklärt Dipl.-Ing. Tale-Yazdi. „Sie sind deshalb nicht nur in der Industrie- und Energiewirtschaft, sondern auch in Krankenhäusern, im Handel, in der Gastronomie sowie in Hotel- oder Bürogebäuden im Einsatz. Neben Verdunstungskühlanlagen sind auch Kühltürme und Nassabscheidern prüfpflichtig, letztere dienen hauptsächlich in der Industrie zur Abluftreinigung.“
Künftig sind nicht nur die Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zu prüfen, sondern auch die Aufbereitung des in diese Anlagen eingespeisten Zusatzwassers, die Eignung und Dosierung von Bioziden und Chemikalien zur Hemmung von Korrosion und Aglomeration, die Bewertung der chemisch-physikalischen Laboruntersuchungen und weitere Vorgänge. „Die Betreiber müssen die Anlagen den Überwachungsbehörden melden, welche ein Kataster anlegen. Dieses Kataster soll den Behörden u.a. im Falle eines Legionellenausbruchs dazu dienen, die verantwortliche Anlage möglichst schnell zu finden“ erklärt der öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständige für Verdunstungskühlanlagen sowie Lüftungs- und Klimatechnik, Georg Tale-Yazdi. „Viele Verdunstungskühlanlagen wurden bisher nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der 42. BImSchV betrieben, da die Betreiber über die möglichen Gefahren nicht ausreichend informiert waren, und dem Betrieb, und daher der Wartung solcher Anlagen, keinen großen Stellenwert eingeräumt haben“, so der Sachverständige. „Von daher besteht ein großer Nachholbedarf, der zum Teil mit einem hohen Zeitdruck verbunden ist, da die ersten Sachverständigen-Überprüfungen bereits bis zum 19. August 2019 erfolgt sein müssen.“
Weitere Informationen für die fachlichen Voraussetzungen unter www.ifsforum.de/fileadmin/user_upload/7525.pdf
(DR)