Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucksache 17/6052) eingebracht. Anlässlich der ersten Lesung im Bundestag am 10. Juni 2011 wurde der Entwurf – ohne Aussprache – an den Umwelt- sowie an den Innenausschuss des Bundestages überwiesen.
Der Gesetzentwurf unterscheidet sich zumindest in den handwerkspolitisch relevanten Punkten nur unwesentlich vom Referentenentwurf des BMU. Allerdings wurden die im Referentenentwurf vorgesehenen und für betroffene Handwerksunternehmen besonders problematischen Regelungen für den Transport von Abfall nahezu unverändert in den Gesetzentwurf der Bundesregierung übernommen.
Die Auffassung, dass ein Betrieb nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 11 des Gesetzentwurfes bereits dann als Beförderer gilt, wenn er "im Rahmen seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert" und diese Tätigkeit bereits als gewerbsmäßig ausgelegt wird, wenn er dies "gewöhnlich und regelmäßig" tut, widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung. Die neue Begriffsbestimmung hätte - gemäß §§ 53 und 54 des Gesetzentwurfes - zur Folge, dass jeder Handwerker zukünftig:
• seine Abfalltransporte bei der Behörde anzeigt,
• in diesem Zusammenhang seine Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde nachweist,
• ggf. von der Behörde gemachte Transportvorgaben beachtet und
• sein Fahrzeug beim Abfalltransport mit dem weißen A-Schild kennzeichnen müsste sowie
• für den Transport gefährlicher Abfälle zusätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfte.
Damit einhergehen würden ein hoher bürokratischer Aufwand und erhebliche Kosten, was von niemandem beabsichtigt sein kann. (Selbst die Behörden waren in der Vergangenheit froh darüber, dass die kleinen Handwerksunternehmen keine Transportgenehmigung brauchten.)
Die aktuell geltende Auffassung findet sich beispielsweise in der VwV zur Nachweisverordnung im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wieder, in der es u.a. ausdrücklich heißt: "Nicht gewerbsmäßig erfolgt insoweit grundsätzlich die Einsammlung oder die Beförderung durch den Bauunternehmer, der in Erfüllung seiner Nebenpflichten aus dem Bauvertrag bei der Bautätigkeit anfallenden Erdaushub oder Baustellenabfälle befördert. Dies gilt entsprechend für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen - z.B. durch Handwerksbetriebe."
Basis ist letztlich § 49 Nr. 1 Abs. 3 des KrW-/AbfG in der derzeit gültigen Fassung. Hinzu kommt, dass die allgemein gültigen Definitionen von "gewerbsmäßig" immer mit einer Gewinnerzielungsabsicht verknüpft sind. Die Handwerker stellen aber im Normalfall nur den tatsächlichen Aufwand für diese Serviceleistungen in Rechnung, machen damit also keinen Gewinn. Daher entsorgen Handwerksbetriebe die Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern transportieren diese lediglich im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens.
Der Auffassung, dass ein Betrieb bereits dann als Beförderer gilt, wenn er "im Rahmen seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert" und diese Tätigkeit bereits als gewerbsmäßig ausgelegt wird, wenn er dies "gewöhnlich und regelmäßig" tut, ist damit eine klare Absage zu erteilen.
Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) vertritt die Auffassung, dass an der bestehenden Praxis unbedingt festgehalten werden muss. Änderungen wie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen, würden einen unverhältnismäßigen Aufwand (ggf. Transportgenehmigung und weitere Maßnahmen) für Handwerksunternehmen und Behörden nach sich ziehen. Der BIV hat daher an den entsprechenden Stellen eindringlich darum gebeten, auf eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung des Gesetzesentwurfes hinzuwirken.
www.biv-kaelte.de