Ziel ist es, neben CO2 auch die klimaschädlichen Emissionen von fluorierten Treibhausgasen ("F-Gase") zu reduzieren. Seit dem Jahr 2008 wurden bereits mehr als 1.650 Anlagen mit etwa 133 Millionen Euro über die Kälte-Klima-Richtlinie gefördert. Profitieren von der Richtlinie können beispielsweise Betreiber von Supermärkten, Kühlhäusern in Fruchthöfen und von Klimaanlagen in Verwaltungsgebäuden oder Krankenhäusern. Aber auch Bäcker, Metzger und andere Gewerke, die Kühlräume betreiben, können Anträge stellen.
Mit Beginn des neuen Jahres wird die Förderung für Klimaschutzprojekte an Kälte- und Klimaanlagen auf eine Festbetragsförderung umgestellt, deren Höhe von der Kälteleistung und der Anlagenart abhängt. Die Leistungsbereiche für förderfähige Kompressionsanlagen werden teilweise auf das Doppelte heraufgesetzt. Neu ist, dass auch kleine Kompressionsanlagen im Bereich zwei bis fünf Kilowatt elektrischer Leistungsaufnahme bezuschusst werden, wie sie beispielsweise in Kühlräumen von Restaurants oder zur Wärmeabfuhr elektrischer Schaltschränke zum Einsatz kommen.
Im Rahmen der Basisförderung kann die Neuerrichtung von Anlagen, die Vollsanierung sowie erstmalig auch die Teilsanierung von Anlagen gefördert werden. Die Anforderungen an die eingesetzten Kältemittel werden dabei erhöht. Soll darüber hinaus die energetische Effizienz des Gesamtsystems verbessert werden, kann zusätzlich eine Bonusförderung in Anspruch genommen werden. Dies gilt beispielsweise für den Einsatz von Kälte- und Wärmespeichern, Wärmepumpen und Freikühlern.
Förderanträge nach der novellierten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. Januar 2017 entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit dem elektronischen Antragsverfahren.
- Die neue Kälterichtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Anträge, die ab dem 1. Januar 2017 beim BAFA eingehen, werden auf der Grundlage der neuen Richtlinie geprüft und beschieden. Für Anträge, die bis einschl. 31. Dezember 2016 eingehen, gilt die bisherige Kälterichtlinie.
- Ab dem 1. Januar 2017 wird den Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage abhängen, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
- Mit Einführung der Festbetragsförderung stellt das BAFA sein Verwaltungsverfahren um. Der Zuwendungsbescheid wird zukünftig zu Beginn des Verfahrens (möglichst zeitnah nach Antragseingang) erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
Ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang begonnen werden, d.h. sobald ein Förderantrag beim BAFA eingegangen war. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
(DR)