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AKTUELLES

Behördliche Genehmigung für den Transport von gebrauchtem Kältemittel?

Der BIV ist jedoch aktiv am Ball.

Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (BT-Drucksache 17/6052) eingebracht. Anlässlich der ersten Lesung im Bundestag am 10. Juni 2011 wurde der Entwurf – ohne Aussprache – an den Umwelt- sowie an den Innenausschuss des Bundestages überwiesen.

Der Gesetzentwurf unterscheidet sich zumindest in den handwerkspolitisch relevanten Punkten nur unwesentlich vom Referentenentwurf des BMU. Allerdings wurden die im Referentenentwurf vorgesehenen und für betroffene Handwerksunternehmen besonders problematischen Regelungen für den Transport von Abfall nahezu unverändert in den Gesetzentwurf der Bundesregierung übernommen.

Die Auffassung, dass ein Betrieb nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 11 des Gesetzentwurfes bereits dann als Beförderer gilt, wenn er "im Rahmen seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert" und diese Tätigkeit bereits als gewerbsmäßig ausgelegt wird, wenn er dies "gewöhnlich und regelmäßig" tut, widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung. Die neue Begriffsbestimmung hätte - gemäß §§ 53 und 54 des Gesetzentwurfes - zur Folge, dass jeder Handwerker zukünftig

• seine Abfalltransporte bei der Behörde anzeigen,
• in diesem Zusammenhang seine Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde nachweisen,
• ggf. von der Behörde gemachte Transportvorgaben beachten und
• sein Fahrzeug beim Abfalltransport mit dem weißen A-Schild kennzeichnen müsste sowie
• für den Transport gefährlicher Abfälle zusätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfte.

Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) vertritt die Auffassung, dass Änderungen wie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen, einen unverhältnismäßigen Aufwand (ggf. Transportgenehmigung + weitere Maßnahmen) für Handwerksunternehmen und Behörden nach sich ziehen würden.

Der BIV hat daher an den entsprechenden Stellen eindringlich darum gebeten, auf eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung des Gesetzesentwurfes hinzuwirken.

www.biv-kaelte.de