Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der jeweiligen Verordnung zur Berufsausbildung. Sie beträgt im Kälteanlagenbauerhandwerk dreieinhalb Jahre.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Gem. § 8 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
Die Handwerkskammern sind hier „zuständige Stellen“ § i.S. der §§ 8, 71 Abs. 1 und 7 BBiG und erlassen in aller Regel Richtlinien zur Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit. Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen (§ 8 Abs. 3 BBiG).
Die Hauptausschussempfehlung Nr. 129 des Berufsinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 10. Juni 2021 behandelt die Voraussetzungen und Vorgehensweise für die Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Hauptausschussempfehlung des BIBB kann unter www.bibb.de eingesehen werden.
In der aktualisierten Empfehlung wurde die bisher enthaltene Empfehlung zur Teilzeitausbildung herausgenommen, da es hierzu mittlerweile eine eigene Hauptausschussempfehlung gibt.
Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Absatz 1 BBiG / § 27c Absatz 1 HwO
Gemäß § 8 Abs. 1 BBIG / § 27c Abs. 1 HwO kann die Ausbildungsdauer auf Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in dieser Zeit erreicht wird.
Nachfolgende Gründe können zu einer Verkürzung in dem angegebenen Zeitrahmen führen:
Im Einzelfall kann die Ausbildungsdauer auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu zwölf Monate verkürzt werden.
Wenn ein entsprechender Verkürzungsgrund vorliegt, dann kann die Kürzung der Ausbildungsdauer möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer verbleibt.
Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer gemäß § 7 Absatz 2 BBiG / § 27a Absatz 2 HwO
Nach § 7 Abs. 2 u. 3 BBIG/§ 27a Abs. 2 u. 3 HwO ist eine Anrechnung beruflicher Vorbildung dann möglich, wenn die in Bildungsmaßnahmen vermittelten Inhalte der inhaltlichen und zeitlichen Struktur der Ausbildungsordnung entsprechen.
Eine Anrechnung beruflicher Vorbildung kann bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen beispielsweise erfolgen bei:
Eine Anrechnung wird als zurückgelegte Ausbildungszeit betrachtet und kann sich dadurch auf die Ausbildungsvergütung auswirken. Angerechnete Zeiträume dürfen sechs Monate nicht unterschreiten.
Eine Anrechnung muss immer vor Beginn eines Ausbildungsverhältnisses erfolgen und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
Vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung gemäß § 45 Absatz 1 BBiG / § 37 Absatz 1 HwO
Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden (Betrieb) und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschluss- / Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG / § 37 Absatz 1 HwO).
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.
Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.
Mindestdauer der Ausbildung
Die Ausbildungsvertragsdauer soll im Fall einer Verkürzung in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten. So soll beispielsweise die Mindestdauer bei einer 3,5-jährigen Ausbildung (insbesondere auch bei Vorlage mehrerer Verkürzungsgründe) nicht unter 24 Monaten liegen.
Verlängerung der Ausbildungsdauer
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Absatz 2 BBiG / § 27c Absatz 2 HwO)
Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:
Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beendigung der Ausbildung und unter Berücksichtigung der Prüfungstermine erfolgen.