Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2022 (Az.: 13 O 15/21) ist eine Werbung für mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllte Split-Klimaanlagen durch einen Baumarkt dann als irreführend anzusehen, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Installation solcher Anlagen durch einen Fachbetrieb erfolgen muss.
Bei der durch den Baumarkt im Online-Shop angebotenen „vorgefüllten Split-Klimaanlage“ handele es sich nach Auffassung des Landgerichts um eine nicht hermetisch geschlossene Einrichtung, die mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne der VO (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) befüllt sei. Aus Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung ergebe sich, dass eine solchermaßen „vorgefüllte Split-Klimaanlage“ nur durch ein zertifiziertes Unternehmen installiert werden dürfe. Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluoriertem Treibhausgasen befüllt sind, dürften daher nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Installation durch einen nach Art. 10 der Verordnung zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Entsprechendes ergebe sich auch aus § 9 Abs. 3 ChemKlimaschutzV, so das Landgericht. Danach dürfen Einrichtungen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 517/2014 nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 1 der Verordnung vorweisen kann.
In der Werbung sei aber nicht darauf hingewiesen worden, dass die Installation solcher Anlagen durch einen Fachbetrieb erfolgen muss. Aus Sicht des Landgerichts handele es sich bei der unterlassenen Information allerdings um eine Tatsache, die der Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötige. Das Verschweigen der Vorgaben des Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014 sei deshalb unlauter im Sinne des § 5a UWG. Der Umstand, dass er die angebotene Klimaanlage nicht selbst einbauen darf, sondern zwingend durch einen Fachbetrieb einbauen lassen muss, was nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt, sei für die Kaufentscheidung erheblich; das Verschweigen sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich den Kauf des Produkts, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Angebot in dem Online-Shop eines Baumarktes handele, sei davon auszugehen, dass mit dem Angebot nicht nur Fachunternehmen, sondern insbesondere auch Endverbraucher angesprochen werden, die in einem Baumarkt in der Regel Produkte suchen, die in Eigenmontage installiert werden können.
Das LG Dortmund hat es dem Betreiber des Baumarktes daher untersagt, mit Kältemittel vorbefüllte „Split-Klimaanlagen“ anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen ausschließlich durch einen Fachbetrieb eingebaut werden dürfen.