Verlängerung der Ausbildung auch bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der Prüfung? Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wenn er die Abschlussprüfung nicht besteht.
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbil-dung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsaus-bildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsver-hältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Fraglich ist, ob eine Verlängerung auch dann eintritt, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.Der erkennbare Sinn des § 21 Abs. 3 BBiG geht dahin, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Möglichkeit erfolgreich, das heißt mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, abgeschlos-sen wird. Der Auszubildende, der die Prüfung nicht bestanden hat, soll weiter praktisch und theoretisch ausgebildet werden. Außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses ist dies in der Regel nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Deshalb ordnet § 21 Abs. 3 BBiG die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, an, und zwar zunächst für die Fälle, in denen der Auszubildende die Abschlussprüfung wegen schlechter Leistungen nicht besteht, sie wegen Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt wird oder wegen Fernbleibens von der Abschlussprüfung ohne wichtigen Grund als nicht bestanden gilt.
Die Ähnlichkeit beider Tatbestände (Nichtbestehen und Fehlen wegen Krankheit) erfordert es, die Rechtsfolge aus § 21 Abs. 3 BBiG auch auf den Tatbestand „Fehlen wegen Krankheit“ zu erstrecken (vgl. BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98). § 21 Abs. 3 BBiG ist daher analog anzu-wenden, wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Ab-schlussprüfung fehlt.
Die Verlängerung beträgt auch bei analoger Anwendung insgesamt maximal ein Jahr. Ist der Prüfling einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist nicht möglich. Nach einer Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG (Verlängerung nach Nichtbestehen) ist eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG (Verlängerung in Ausnahmefällen) nicht mehr möglich.
Ausbildungszahlen 2021
Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) hat die Ausbildungsmarktstatistik für 2021 vorgelegt. Insgesamt sind gewerkeübergreifend 359.981 Ausbildungsverträge verzeichnet, das entspricht einem Minus zum Vorjahr von 0,9 Prozent. Für unser Gewerk waren 4.765 Ausbildungsverträge gemeldet, davon 98 weibliche Auszubildende, und neun Auszubildende mehr als 2020 (+ 0,2 Prozent), wobei zu beachten ist, dass in der Statistik nur die Lehrlingsrollen der Handwerkskammern erfasst werden, nicht die Eintragungen bei den Industrie- und Handelskammern. Dort gibt es derzeit noch keine aktuellen Zahlen aus 2021, man kann aber etwa 300 Verträge hinzurechnen, so dass insgesamt über 5.000 Ausbildungsverträge abgeschlossen wurden. Die meisten Ausbildungsverhältnisse der über die Handwerkskammern erfassten Verträge wurden in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen (1.293), danach folgen Baden-Württemberg (641) und Bayern (626). Bei den Handwerkskammern waren 1.501 Ausbildungsstätten für unser Gewerk gemeldet, was einem Plus von 142 zum Vorjahr entspricht und damit fast 10 Prozent mehr. Neuverträge wurden in 2021 1.417 abgeschlossen, was ein Minus zum Vorjahr von 8,6 Prozent bedeutet. Es wurden insgesamt 1.126 Gesellenprüfungen durchgeführt (102 weniger als im Vorjahr), von denen 840 als bestanden gewertet wurden. Damit ist leider mehr als jeder vierte Prüfling durchgefallen (25,4 Prozent). Im vergangenen Jahr wurden 208 Meisterprüfungen durchgeführt, die hingegen alle bestanden wurden.
Innungsversammlungen wieder in Präsenz
Nach zwei Jahren weitestgehend ohne Präsenzveranstaltungen haben viele Innungen der Kälte- und Klimatechnik ihre Mitgliederversammlungen im Frühjahr wieder in Präsenz oder zumindest in hybrider Form abgehalten. Da der Kollegenaustausch unverzichtbar ist, waren die Veranstaltungen gut besucht.
Der BIV konnte in diesem Frühjahr auf insgesamt fünf Innungsversammlungen von diversen Aktivitäten berichten und der neue Geschäftsführer Dietrich Asche konnte sich vorstellen. Im Fokus der Versammlungen standen neben den üblichen Regularien und Wahlen technische Themen oder Themen rund um die Ausbildung, zumal auch teilweise die Berufsschulen Vertreter gesandt hatten, um über den Stand der Ausbildung vor Ort zu berichten.
So wurde etwa auf der Innungsversammlung der Fachinnung für Kälte- und Klimatechnik Schleswig-Holstein über das digitale Berichtsheft gesprochen und diskutiert. Auch der BIV beschäftigt sich aktuell mit diesem Thema.
Bei der sächsischen Innung der Kälte- und Klimatechnik ging es vornehmlich um technische Themen wie etwa die REACH-Verordnung oder die Revision der F-Gase-Verordnung, jeweils mit hochkarätigen Referenten von Behörden bzw. der Industrie.
Bei der Innung für Kälte- und Klimatechnik Bremen-Oldenburg ging es um tarifliche Fragen, vornehmlich aber um die Gesellenprüfung und die Ausbildung insgesamt sowie deren Veränderungs- und Verbesserungsmöglichkeiten.
Auf dem Programm der Fachinnung für Kälte- und Klimatechnik für den Regierungsbezirk Arnsberg stand ein kurzweiliger Vortrag von Dr. Meinolf Gringel zur aktuellen Ausgabe der DIN EN 378 und deren Nutzen für unsere Branche.
In Duisburg bei der IKKE fand schließlich die Versammlung der Kälte- und Klimatechnik Innung Nordrhein statt. Hier wurden vornehmlich Ausbildungsthemen diskutiert, aber auch der kollegiale Austausch spielte eine Rolle, obwohl einige Innungsmitglieder lediglich per Video zugeschaltet waren, was der Diskussion aber keinen Abbruch tat.
Kommentar vom BIV zu den aktuellen Ausbildungszahlen
Vielen Dank an alle Ausbildungsbetriebe, die sich aktiv engagieren und die Bekämpfung des Fachkräftemangels zur Chefsache gemacht haben.
Deutschland verdankt seine bisherige ökonomische Stabilität auch und vor allem der dualen Berufsausbildung. Dies darf nicht gefährdet werden und hier ist auch die Politik gefragt, mehr Engagement für die berufliche Ausbildung zu zeigen, mehr Berufsinformationsformate an den weiterführenden Schulen zu etablieren, mehr Werkunterricht anzubieten und gleichwertige Bedingungen zum Studium zu schaffen.
Die Ausbildungszahlen in unserem Gewerk stagnieren, was vielerlei Ursachen hat. Es gibt generell immer weniger Schulabgänger, der Hang zum Studieren (nicht zuletzt durch den Einfluss der Familie) ist ungebrochen und unser Ausbildungsberuf ist auch noch zu unbekannt. Einige Betriebe berichten von frustrierten Versuchen, vernünftige Auszubildende zu finden und haben ihre Suche eingestellt. Was also tun? Der BIV muss für mehr Bekanntheit sorgen und die Betriebe vor Ort können die Werbemittel der Nachwuchskampagne nutzen, um für sich selbst zu werben, sei es an der Schule vor Ort, auf Ausbildungsmessen oder an Tagen der offenen Tür.
Wichtig ist es auch, als attraktiver Arbeitgeber in der Region wahrgenommen zu werden, etwa durch Mund-zu-Mund-Propaganda der eigenen Mitarbeiter. Jedenfalls sollten wir nicht den Kopf in den Sand stecken. Es gibt viele gute Beispiele für erfolgreiche Nachwuchswerbung vor Ort und der BIV möchte solche Beispiele noch bekannter machen. Deshalb loben wir den diesjährigen Ausbildungspreis aus, für den sich erfolgreiche Betriebe immer noch bewerben können; einfach auf unserer Webseite www.biv-kaelte.de vorbeischauen und das Bewerbungsformular ausfüllen.