Die am 4. Juli 2007 in Kraft getretene europäische F-Gase-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 behandelt in Artikel 5 das Anforderungsprofil bei Ausbildung und Zertifizierung von Personen, aber auch bei Unternehmen, die beruflichen/betrieblichen Umgang mit fluorierten Kältemitteln haben.
Die EU-Mitgliedstaaten waren aufgefordert, bis zum 4. Juli 2007 der Kommission nationale Informationen zu übermitteln, die die Kommission in die Lage versetzen, diese zu analysieren und nun zu einer in Europa einheitlichen Anwendung zu bündeln, damit die geforderten Mindestanforderungen an personelle Sachkunde und zusätzliche Zertifizierung geeigneter Betriebe im Rahmen einer Art Durchführungsverordnung zu Artikel 5 nunmehr geregelt werden können.
Weiterhin sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis zum 4. Juli 2008 ihre eigenen/bestehenden Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen festzulegen bzw. bei Bedarf der EU-VO neu anzupassen.
Die am 17. Dezember 2007 von der EU-Kommission beschlossene (ergänzende) Verordnung liegt der KK-Redaktion bisher nur in der englischsprachigen Ursprungsfassung vor, wird derzeit in die jeweilige Landessprache der Mitgliedstaaten übersetzt und tritt dann nach der Veröffentlichung im offiziellen Journal of the European Union in Kraft.
Die Zusatzverordnung zu (EG) 842/2006 definiert die Sachkunde-Anforderungen an Personal, das sich mit Leckdichtheitsmaßnahmen an stationären Kälteanlagen befasst, die mehr als 3 kg fluorierte Kältemittel enthalten, bzw. 6 kg, wenn das betreffende Erzeugnis als hermetisch dicht zu bezeichnen ist, was dann aber durch einen Hersteller-Aufkleber zu belegen ist.
Weiterhin richtet sich die Verordnung an Personal, das mit der Rückgewinnung/Entsorgung von Kältemitteln aus bestehenden Anlagen, mit der Installation von Kälteanlagen sowie mit Reparatur und Service an diesen betraut ist. Weitere Abschnitte befassen sich mit der Prüfung und Zertifizierung von Unternehmen, die Kälteanlagen mit fluoriertem Kältemittelinhalt installieren und/oder reparieren bzw. einen regelmäßigen Service an diesen durchführen.
In Artikel 4 der europäischen Sachkunde-VO werden unterschiedliche Anforderungen über Sachkunde an das Personal gestellt, hierzu enthält diese 4 Tätigkeits-Definitionen. Um auch das schwächste Glied in der europäischen Länderkette zu berücksichtigen und um in Europa flächendeckend die angestrebte Emissionsminderung zu erreichen, hat die Kommission zeitliche Übergangsregeln implementiert. So gilt zum Beispiel für einen betrieblichen Mitarbeiter eine Übergangsfrist von 2 Jahren, wenn er nachweisen kann, dass er während dieses Zeitraums an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, um die Voraussetzung für seine Sachkundezertifizierung zu erfüllen.
Die EU-Mitgliedstaaten sind aber auch aufgefordert, der EU-Kommission Namen und die Qualifikation der Sachkundeprüfstelle mitzuteilen, die berechtigt ist, jeweils die Sachkunde einer Person zu prüfen und mit einer hierfür qualifizierten Urkunde zu dokumentieren.
Ein ähnliches Verfahren gilt für die Eignungs-Zertifizierung von Unternehmen; bei diesen ist neben dem Vorhandensein qualifizierter Werkzeuge für den Kältemittelumgang auch die Verfügbarkeit eines betrieblichen Beschäftigungspotenzials zu prüfen und zu bescheinigen.
Gemäß Artikel 9 ist es den EU-Mitgliedstaaten zusätzlich auch gestattet, Interimszertifikate für Betriebe nicht für Personen auszustellen, wenn diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO noch nicht über eine in sich geschlossene Werkstatt-/Werkzeugausstattung verfügen. Dieses Übergangszertifikat darf jedoch längstens nur bis zum 4. Juli 2011 Gültigkeit besitzen.
Ein besonderes Augenmerk wird man national auf die Eignung/Kompetenz der Zertifizierungsstelle werfen müssen. Diese muss völlig unabhängig arbeiten können; hierzu wird es notwendig sein, eine nationale Festlegung mit Gesetzes- und/oder Verordnungscharakter zu treffen.
Das Beste, was aber die Branche erwarten darf, ist eine detaillierte gesetzliche Festlegung über die personellen Kenntnisse- und Tätigkeitsmerkmale des Personals, hierzu ist ein 6-seitiger Anhang Bestandteil der VO.P. W. -