Am 14. November trat das neue Umweltschadensgesetz in Kraft. Nach dem neuen Umweltschadensgesetz haftet der Betreiber einer Kälteanlage, Klimaanlage und eines Kaltwassersatzes rückwirkend zum 30. April 2007 ohne Rücksicht auf Verschulden für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen. Da das Umweltschadensgesetz keine Haftungshöchstgrenzen vorsieht und selbst eine behördliche Genehmigung nicht vor Strafe schützt, sollte jede Neuanlage unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze geplant werden.
Für alle Anlagen sind die Grundsatzanforderungen des WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und der VAwS (Anlagenverordnung) „Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden“ (Auffangwanne) zu erfüllen. Damit verbunden ist eine Hinweispflicht, die vom Fachplaner und Anlagenbauer erbracht werden muss. Bestehende Anlagen sollten nachgerüstet werden.