Im vorliegenden Fall hat eine Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei, die ein behindertes Kind pflegt, einer Kündigung zugestimmt. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, klagte die Mitarbeiterin, dass sie Opfer einer erzwungenen sozialwidrigen Kündigung wurde. Sie führte an, weil sie die Hauptbetreuerin ihres behinderten Kindes sei, habe sie eine weniger günstige Behandlung als die anderen Arbeitnehmer erfahren. Der EuGH entschied, dass eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung verstoße.
Das EuGH-Urteil C-303/06 vom 17. Juli 2008 hat somit Auswirkungen auf die Personalpraxis, denn ab sofort greift das AGG auch für die Angehörigen von Mitarbeitern. Arbeitgeber müssen laut AGG Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung ergreifen, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Der Hinweispflicht kommt man am besten nach, indem man den Beschäftigten ein Mitarbeiter-Merkblatt aushändigt, das alle wichtigen Informationen enthält, um Benachteiligungen zu unterbinden.
Eine solche Arbeitshilfe gibt der Forum Verlag heraus. Darin ist auch das aktuelle Urteil bereits berücksichtigt. Das Besondere ist die Unterschriftsseite, die man leicht aus dem Formular herauslösen kann. Der Mitarbeiter bestätigt durch seine Unterschrift den Erhalt des Merkblattes. Dadurch wird nachgewiesen, dass man seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.