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VBI-Kommentar

Bundesregierung beschließt neue Honorarordnung

In der Neufassung bleiben die Regelungen der bisherigen HOAI für die Honorarkalkulation gültig. Die unverändert übernommenen Honorartafeln dienen künftig als Orientierung für die freie Vereinbarung angemessener Planerhonorare. Damit trägt die neue HOAI dem EuGH-Urteil vom Juli 2019 Rechnung, das verbindliche Honorar-Mindest- und Höchstsätze für europarechtswidrig erklärt hatte. 

„Mit der Verabschiedung der neuen HOAI sorgt die Bundesregierung wieder für klare Verhältnisse bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen“, so VBI-Präsident Jörg Thiele. „Die nach dem EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung ist damit beendet, denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten nach wie vor. Jeder Planer ist nun gut beraten, seine Honorarkalkulation mit dem Auftraggeber entsprechend zu vereinbaren. Wer sich auf Dumpinghonorare einlässt, schadet dem ganzen Berufsstand. Wir kritisieren allerdings, dass in der neuen HOAI nicht deutlicher auf die Angemessenheit der Honorarvereinbarung hingewiesen wird, hoffen hier aber noch auf den Bundesrat, der am Freitag über das Ermächtigungsgesetz zum Erlass einer Honorarordnung beraten wird“, betont der VBI-Präsident.  

Bedauerlich sei zudem, so Thiele, dass die VBI-Forderung nach einer gültigen Honorarvereinbarung mit Vertragsabschluss nicht aufgegriffen wurde. Aus VBI-Sicht sei zu befürchten, dass durch den Wegfall dieser Formvorschrift die Honorierung nicht mehr als wesentlicher Vertragsbestandteil verstanden werde und häufige Nachverhandlungswünsche der Auftraggeber zur Folge haben könne. 

Auch die gemeinsame Forderung der Ingenieur- und Architektenorganisationen, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, habe erwartungsgemäß keine Berücksichtigung gefunden. „Umso wichtiger ist es“, erklärt Jörg Thiele, „dass nach der aktuellen HOAI-Novellierung zügig eine Überarbeitung der Leistungsbilder inklusive einer Anpassung der Honorartafeln in Angriff genommen wird. Die aktuellen Werte basieren noch auf wirtschaftlichen Erhebungen aus den Jahren 2012 und davor. Die Kostensteigerungen der letzten acht Jahre für wettbewerbsfähige Vergütungsstrukturen sowie Investitionen in die Digitalisierung bleiben damit komplett unberücksichtigt.“ (RM)