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Luftreiniger bei Überbrückungshilfen förderfähig

Abhängig von deren Höhe kann ein Luftreiniger als Ausgabe für Hygienemaßnahmen geltend gemacht werden. Für die Förderung gilt:

  • Erstattung bis zu 90 Prozent, wenn Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent;
  • Erstattung bis zu 60 Prozent, wenn Umsatzeinbruch 50 bis 70 Prozent;
  • Erstattung bis zu 40 Prozent, wenn Umsatzeinbruch mindestens 30 Prozent.
  • Die Überbrückungshilfe III gilt bei der Umsetzung von Hygienekonzepten auch rückwirkend bis März 2020, die Anträge können noch bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Der Antrag kann über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer erfolgen, die jeweiligen Kosten werden bezuschusst.  (RM)