Der Beschluss der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts zum Patent EP 2307938 B2 bestätigt die Ansprüche des Sachpatents von 2008. Es bezieht sich auf „in Heizungs-, Kühl- und Sanitärsystemen verbaute, elektronisch arbeitende, druckunabhängige Regelventile, hinter denen, nach einer Beruhigungsstrecke, ultraschall- bzw. elektromagnetisch arbeitende Durchflusssensoren vorgesehen sind“.
Für TGA- und MSR-Planer sowie das installierende Fachhandwerk ergibt sich aus dem Urteil eine rechtsverbindliche Konsequenz. Werden die Merkmale gemäß des europäischen Patents 2307938 B2 verwendet, dann können gewerbliche Endkunden dazu aufgefordert werden, bereits verbaute patentrechtlich geschützte Heizungs- und Kühlsysteme mindestens teilweise auszubauen und zu vernichten.
Um sich davor zu schützen, sollte vor der Verwendung der Technologie eine Rechtsmängelfreiheit von einem Hersteller abgefordert werden. Diese "Rechtsmängelfreiheit gegenüber Dritten“ sollte bereits im Angebot vom Produkthersteller bzw. Nutzer der Technologie mit angefordert werden. Sie bestätigt, dass gegenüber dem Nutzer keine Rechte Dritte bestehen. Stellt ein Hersteller widerrechtlich die Rechtsmängelfreiheit aus, wird dieser damit entsprechend schadenersatzpflichtig und nicht der Nutzer. (RM)