Das bedeutet: Egal, wo und von wem ein Unternehmen Kältemittel einkauft (Großhandel, Internet etc.), muss der Verkäufer oder Betreiber erklären, dass es sich dabei um "legales" Kältemittel handelt, das die Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung erfüllt (also in der Quotenregelung erfasst ist). Letztlich muss auch ein Kälte-Klima-Fachbetrieb, der eine neue Anlage in Betrieb nimmt oder in eine bestehende Anlage Kältemittel nachfüllt, seinem Endkunden die Legalität des von ihm eingesetzten Kältemittels schriftlich bescheinigen, damit dieser wiederum der Gewerbeaufsichtsbehörde den Nachweis vorlegen kann.
Dieses geplante Vorgehen soll es künftig den zuständigen Kontrollbehörden ermöglichen, die Liefer- und Gebrauchsketten besser nachverfolgen zu können. Zudem soll es gleichzeitig auch zur Pflicht werden, dass jeder Kauf und Verkauf von Kältemitteln deklariert werden muss. Diese Maßnahmen, einhergehend mit entsprechenden Strafen bei Verstößen, sollen dazu beitragen, den Verkauf von illegalen Kältemitteln spürbar zu verringern.
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Der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) und der Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW) unterstützen grundsätzlich gemeinsam jede Initiative und jedes Gesetzesvorhaben, welche dem illegalen Kältemittelhandel Einhalt gebieten.
Allerdings bestehen bei dem vorliegenden Referentenentwurf die nachfolgenden durchgreifenden Bedenken:
· Erheblicher Bürokratiemehraufwand für die Unternehmen
Um die legale Herkunft des Kältemittels gewährleisten zu können, müssen alle Marktteilnehmer der Lieferkette die entsprechenden Dokumentationspflichten erfüllen.
Der Gesetzesentwurf sieht also u.a. vor, dass die Kälte-Klima-Fachunternehmen verpflichtet werden, ihren Kunden gegenüber, einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis zur Herkunft des Kältemittels zu führen. Dies führt letztlich zu einem deutlichen Bürokratiemehraufwand für unsere Fachunternehmen. Die Betriebe, insbesondere kleinere Betriebe unter 10 Mitarbeiter, haben teilweise überhaupt keine Kapazitäten mehr, weitere administrative Verfahren und Reglementierungen bewältigen zu können.
· Mangelnde Praktikabilität der Regelungen
Im Gesetzesentwurf bleibt unklar, wie eine eindeutige Identifikation der Kältemittelbehälter in Bezug auf die Erklärung gemacht werden kann.
Die Identifikationsnummern auf den Kältemittelflaschen sind nicht mit der Rechnung oder den Lieferscheinen verknüpft. Einzig der Eigentümer der Kältemittelflasche ist durch die Prägung deutlich zu erkennen. Das bedeutet, dass eine Rückverfolgung der Flasche über das Liefer- oder Rechnungsdokument bei den Großhändlern in deren Warenwirtschaftssystem eingeführt werden muss. Wie dabei die Rückverfolgung des aktuellen Inhalts der Flasche mit der Quote und dem Jahr, in dem der ursprüngliche Quoteninhaber das Kältemittel erstmalig in der EU in Verkehr gebracht hat, möglich sein soll, ist nicht klar.
· Kontrolle der Maßnahmen
Letztlich müsste ein Kälte-Klima-Fachbetrieb, der eine neue Anlage in Betrieb nimmt oder in eine bestehende Anlage Kältemittel nachfüllt, seinem Endkunden die Legalität des von ihm eingesetzten Kältemittels schriftlich oder elektronisch bescheinigen, damit dieser wiederum der Gewerbeaufsichtsbehörde den Nachweis vorlegen kann. Dieses geplante Vorgehen soll es künftig den zuständigen Kontrollbehörden ermöglichen, die Liefer- und Gebrauchsketten besser nachverfolgen zu können. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass bereits die bisherigen Regelungen zum Kältemittelhandel – wie z.B. nach § 9 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV – höchst unzureichend kontrolliert werden. Es findet – nach wie vor – ein reger Online-Handel mit Kältemittel statt, ohne dass eine Überprüfung der Sachkunde bei den Handelspartnern erfolgt. Ähnliches gilt für den Verkauf von vorbefüllten Splitgeräten an private Endverbraucher. Eine Überprüfung, ob die Installation tatsächlich von einem zertifizierten Unternehmen durchgeführt wurde, erfolgt in aller Regel nicht. Wenn die Gewerbeaufsichts- bzw. Kontrollbehörden bereits jetzt mit der Durchsetzung der bestehenden Regelungen überfordert scheinen, dann besteht wenig Anlass zu der Hoffnung, dass sich dies in Bezug auf die Durchsetzung und Sanktionierung der jetzt angedachten Nachweispflicht ändern wird.
· Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU
Da es sich vorliegend lediglich um nationale Dokumentationspflichten handelt und entsprechende Regelungen jedenfalls bislang außerhalb Deutschlands soweit bekannt noch nicht angedacht sind, besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Herstellern aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund besteht die dringende Notwendigkeit, dass sich der Gesetzgeber auch auf europäischer Ebene für eine Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens einsetzt. Beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen handelt es sich nicht um ein lediglich deutsches Problem, das alleine hier durch nationale Maßnahmen bekämpft werden könnte.
· Der Gesetzesentwurf schafft die Möglichkeit, F-Gase grundsätzlich national zu verbieten bzw. über die F-Gase-Verordnung hinaus zu beschränken
Das Chemikaliengesetz hat zum Zweck, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen (vgl. § 1 ChemG). F-Gase wurden bislang nicht im ChemG behandelt. Im ChemG gibt es bisher keinen Hinweis / Bezug oder nur die Erwähnung von F-Gasen. Offenbar besteht nun die Absicht, die F-Gase als gefährliche Stoffe zu klassifizieren und damit womöglich zu einem späteren Zeitpunkt weiter national zu reglementieren. Entsprechend enthält der Referentenentwurf eine Verordnungsermächtigung, die der Bundesregierung eine mengenmäßige Quotierung der Produktion von HFKW in Deutschland und damit eine nationale Deckelung der F-Gas-Produktion ermöglicht. Es stellt sich die Frage, warum national eine derartige Verschärfung angedacht ist. Ein Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen ist hier jedenfalls nicht ersichtlich.