Das Verfahren bei der EU-Kommission wurde im Dezember eingeleitet. Wegen der laufenden Frist hatte die Hamburgische Bürgerschaft diese Paragraphen bei der Verabschiedung des Gesetzes im Februar (20.02.20) zunächst noch zurückgestellt. Die EU-Kommission hat das Hamburger Klimaschutzgesetz allerdings zwischenzeitlich vollständig genehmigt, so dass die Hamburgische Bürgerschaft die zurückgestellten Vorschriften am 6.5.2020 verabschiedet hat. Das Gesetz ist am 16.05.2020 in Kraft getreten.
Der § 13 des HmbKliSchG, der bereits im Vorfeld zu erheblichen Diskussionen geführt hat, enthält folgenden Wortlaut:
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung
(1) Die Neuinstallation von raumlufttechnischen Anlagen oder Bauelementen zur mechanischen Kühlung von Gebäuden oder Aufenthaltsräumen ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Raumkonditionen, die abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik einen höheren Energieaufwand erfordern, sind unzulässig.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Gebäude und Aufenthaltsräume zu bestimmen, für die eine mechanische Raumkühlung nach Maßgabe von Absatz 1 zulässig ist.
Verschiedene Presseveröffentlichungen haben hieraus bereits ein pauschales „Aus“ für Klimaanlagen herausgelesen. Dies hat zu erheblichen Verunsicherungen bei Kunden und Betreibern geführt.
Tatsächlich ist nach dem §13 des HmbKliSchG die Neuinstallation moderner, energieeffizienter Klimaanlagen unterschiedslos verboten, sofern die „bestimmungsgemäße Nutzung“ der Räume auch anders erreicht werden kann. Es stellt sich also die Frage, für welche Gebäudetypen und funktionalen Nutzungen der Einbau mechanischer Raumluftkühlanlagen nach dem § 13 des HmbKliSchG noch erlaub ist.
Für die Gebäudeeigentümer besteht die Auflage, vor dem geplanten Einbau einer Anlage sorgfältig zu prüfen, ob die für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Gebäude oder Aufenthaltsräume notwendigen Raumtemperaturen nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden können. Maßnahmen an der Fassade (wie z. B. neue Sonnenschutzverglasung, Verschattung, außenliegender Sonnenschutz) oder sonstige Maßnahmen wie Nachtauskühlung, Reduktion innerer Lasten, anderweitige passive Kühlung zu Verringerung von sommerlichem Wärmeeintrag oder eine Kombination davon reduzieren das Aufheizen der Räume ohne zusätzlichen Energieeinsatz und tragen damit zum Klimaschutz bei.
Vor der Installation einer Anlage zur Raumkühlung ist der Gebäudeeigentümer zum Nachweis verpflichtet, dass alternative Maßnahmen entweder technisch nicht möglich sind oder nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise umgesetzt werden können.
Dazu sind Kostenschätzungen durch einen Gebäudeenergieberater einzuholen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind vorzulegen, falls das Gebäude Ziel einer stichprobenartig durchgeführten Kontrolle zur Umsetzung des HmbKliSchG durch die zuständigen Behörden werden sollte.
Werden bei dieser Prüfung bautechnische oder andere passive Maßnahmen verworfen, so hat im Fall der Installation einer Kühlanlage deren Energieeffizienz oberste Priorität. Der Energiebedarf kann durch die Auswahl hocheffizienter Geräte und eine individuell auf den Kühlbedarf zugeschnittene Installation klein gehalten werden. Hierbei stehen die fachliche Kompetenz und die Erfahrung der Installationsbetriebe im Vordergrund.
Im neuen HmbKliSchG gilt die Beschränkung für mechanische Raumkühlung weiterhin nur für die Neuinstallation von Anlagen. Mit Neuinstallation ist der erstmalige Einbau einer Anlage in einem neuen oder bestehenden Gebäude gemeint. Alte Klimaanlagen haben Bestandsschutz.
Bei Neubauten greifen andere gesetzlich Vorgaben zur Steigerung der Gebäudeeffizienz und zur Reduzierung des Energiebedarfs. Im Rahmen der EnEV fließt der Energiebedarf für Anlagen zur Raumkühlung bei Neubauten bereits in die Ermittlung des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfes eines Gebäudes ein.
Im Übrigen werden im HmbKIiSchG mit der Ausgestaltung einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 noch Ausnahmen für bestimmte Gebäude und Aufenthaltsräume zu prüfen sein. In der Gesetzesbegründung zu § 13 werden bereits Hinweise auf mögliche Ausnahmeregelungstatbestände gegeben.
Mit der Rechtsverordnung soll durch eine pauschale Ausnahmeregelung die Umsetzung des § 13 HmbKliSchG in der Praxis vereinfacht und der Aufwand für die Gebäudeeigentümer verringert werden. Es ist geplant, die folgenden Gebäude und Aufenthaltsräume von der Beschränkung des Einbaus von Anlagen zur Raumkühlung auszunehmen (Beispiele):
• Krankenhäuser
• Pflegeheime
• Altenheime
• Hotels und Gaststätten
• Gebäude für industrielle Produktion
• Warenhäuser und Verkaufsstätten
• Räume, die aus technologischen oder hygienischen Gründen zu kühlen sind
• Veranstaltungsräume
• EDV-Räume
• Räume mit einer hohen inneren Wärmelast durch Anlagen und Geräte, die nicht im Bilanzkreis des Gebäudes sind.
Hier finden sich auch städtischen Gebäude- und Infrastrukturen wieder, deren verlässliche Nutzbarkeit durch Hitzeperioden nicht gefährdet werden darf. Hierbei ist zwingend zu beachten, dass bestimmte Gebäude aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima stellen und daher ausschließlich mittels raumlufttechnischer Anlagen gekühlt werden können. Dies gilt beispielsweise für Produktionsräume in Gebäuden (Kühlräume, Tiefkühlzellen, Serverräume, Leichenkühlung etc.).
Bei Planungen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen müssen die rechtlichen, normativen und nutzungsspezifischen Anforderungen an die Raumluft berücksichtigt werden. RLT-Anlagen sollen eine gesundheitlich unbedenkliche Raumluftqualität sicherstellen und gleichermaßen zum behaglichen Raumklima beitragen. Die Luftqualität und die thermische Behaglichkeit werden durch die Personen, den Außenluftzustand, den Raum mit seinen baulichen und technischen Bedingungen und Einrichtungen und durch die RLT-Anlage selbst beeinflusst.
Grundsätzlich sind die Anforderungen an Arbeitsstätten – Arbeitsschutzgesetz und darauf basierend Arbeitsstättenverordnung bzw. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – zu erfüllen. Darüber hinaus gehende Qualitätsanforderungen steigern das Behaglichkeitsempfinden des Nutzers. In den technischen Regeln für Arbeitsstätten sind sowohl Mindestwerte als auch Maximalwerte bezüglich der Raumtemperatur am Arbeitsplatz aufgeführt. In der ASR A 3.5 werden die Raumtemperaturgrenzen bzgl. des Gesundheitsschutzes sowie Schutzmaßnahmen als Mindestanforderung definiert. Für Arbeitsstätten wird die maximal mögliche Raumtemperatur auf 35°C begrenzt, wobei im Bereich zwischen 26°C und 35°C neben geeigneten Sonnenschutzsystemen (ASR A 3.5, Abs. 4.4, Satz (1)) flankierende technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind. Die ASR 3.5 definiert beispielhafte Maßnahmen, die Arbeitgeber treffen können, wenn die maximale Temperatur in Arbeitsstätten überschritten wird. In schwierigen Fällen ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die endgültige Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist dem Arbeitgeber überlassen. Unter Umständen sind letztlich nur entsprechende technische Maßnahmen denkbar, um eine erhöhte Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu vermeiden, etwa durch den Einsatz von mobilen Klimageräte, Split-Klimaanlagen, Klimaanlagen.
In einem Büroraum, einer Versammlungsstätte oder einer Privatwohnung ist die bestimmungsgemäße Nutzung stets der Aufenthalt von Menschen. Hierbei geht es immer um die um die klassische Behaglichkeitsklimatisierung. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Behaglichkeitsklimatisierung werden z.B. in der DIN EN 16798:2017-11 (ehemals DIN EN 13779) beschrieben. Um z.B. einen Büroraum, eine Versammlungsstätte oder einer Privatwohnung gemäß den Behaglichkeitskriterien der DIN EN 16798 zu klimatisieren, ist eine mechanische Kälteanlage unter Umständen zwingend notwendig, insbesondere um die Anforderungen an die Raumluftfeuchte im Sommerfall einzuhalten.