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Feinstaubbelastung am Arbeitsplatz

Absurde Vorschriften

    Diskussion und Regelwerk nehmen geradezu groteske Züge an: So legt die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) Grenzwerte für die Außenluft fest, die um den Faktor 200 (zweihundert) unter den zulässigen Grenzwerten für Innenräume liegen. Diese Absurdität hat offenbar noch niemand festgestellt.

    Unter Feinstaub versteht man die Masse aller im Gesamtstaub enthaltenen Partikel mit einem Durchmesser kleiner als 10 µm (siehe Kasten). Bei hoher Konzentration treten verstärkt Atemwegs- und Herzkreislauferkrankungen auf, stellen Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation WHO fest. Darüber, so ein WHO-Papier, soll die Öffentlichkeit schnell informiert werden“.

    Zum Schutz der Gesundheit legt die EU-Richtlinie 2008/50 Grenzwerte für die Außenluft fest: So darf ein Tagesgrenzwert von 50 µg/m³ nicht öfter als 35 Mal im Jahr überschritten werden. Der zulässige Jahresmittelwert liegt bei 40 µg/m³. Diese Richtlinie ist auch Bestandteil der BImSchV und hat Gesetzeskraft. Aufgrund dieses Regelwerkes entstand unter anderem ein bundesweites Messnetz und viele Städte führten ein Plakettensystem für den Autoverkehr ein. Deren Wirkung ist umstritten.

    Und welche Grenzwerte gelten derweil für die Luft am Arbeitsplatz? Laut TRGS 901 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) liegt der zulässige Luftgrenzwert bei 10 mg/m³ für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole mit einem Flammpunkt über 100 °C, die bei der Bearbeitung von Metallen freigesetzt werden. Der gleiche Grenzwert gilt auch für Bearbeitungsmaschinen mit einer Minimalmengenschmierung. Das ist das 200-fache (!) des BImSchV-Wertes für die Außenluft.

    Dieser TRGS- oder MAK-Wert gilt also nicht für Feinstaub im herkömmlichen Sinne, sondern für Kühlschmierstoff-Partikel, die bei der spanenden Fertigung frei werden. Diese KSS-Dämpfe und -Aerosole sind hinsichtlich Partikelgrößen und Gefahrenpotenzial den Feinstaubpartikeln sehr ähnlich: Mit weniger als 10 µm Durchmesser gelangen die KSS-Partikel über die Lunge in den Blutkreislauf und sind daher besonders gesundheitsschädlich.

    In Werkstätten der verarbeitenden Industrie wird die Hallenluft oft abgesaugt, gereinigt und dann wieder in die Halle zurückgeführt. Viele dieser Anlagen erreichen erfahrungsgemäß eine Filterleistung von kaum 2 mg/m³. Das liegt immer noch vierzig Mal über dem BImSchV-Wert für die Außenluft. Den Fabrikarbeitern mutet man demnach eine Belastung von 10 bzw. 2 mg/m³ zu, während Verkehrsteilnehmern und Stadtmenschen schon bei mehr als 40 µg/m³ (0,04 mg/m³) eine Erkrankung drohen soll. Berufsgenossenschaften und Umweltschutz-Verbände sollten sich schleunigst dieses Themas annehmen und das Regelwerk auf einen vernünftigen Stand bringen. Dieser Appell gilt auch für die Verbände der Lüftungs- und Klimaindustrie.

    Laut Maschinenrichtlinie 98/37 EG müssen alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren ergriffen werden. Hierzu ist die Beseitigung von Öl- und Emulsionsnebel zu zählen“. Die amtlichen Grenzwerte verhöhnen dieses Credo. Haben die Berufsgenossenschaften das noch nicht gemerkt?

    Feinstaub

    Feinstaub, in der Fachsprache als PM (Particulate Matter) bezeichnet, besteht aus einem Gemisch von festen und flüssigen Schwebstaubpartikeln und wird in drei Fraktionen eingeteilt:

    PM 10 mit max. 10 µm Durchmesser

    PM 2,5 mit max. 2,5 µm Durchmesser

    PM 0,1 mit max. 0,1 µm Durchmesser

    Zum Vergleich: Ein menschliches Haar ist durchschnittlich 70 µm dick.

    Ab 2015 darf laut EU-Luftqualitätsplan die PM-2,5-Konzentration in der Außenluft im Jahresmittel 25 µg/m³ nicht überschreiten. Und ab 2020 gilt in der EU ein Grenzwert von 20 µg/m³.

    Sven Rentschler,

    Geschäftsführer der Rentschler Reven Lüftungssysteme GmbH, Sersheim/Württ.

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