Kaum ein Gesetzesvorschlag hat für so viel Furore gesorgt wie die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes. Passierten die Energieeinsparverordnung (EnEV) oder auch das erste Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2020 relativ unbemerkt von der allgemeinen Öffentlichkeit die Parlamente, führte die GEG-Novelle zu einem monatelangen Streit in der Ampel-Koalition und schlug hohe Wellen in der Medienberichterstattung. Um die klimapolitischen Ziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie zu verringern, ist die Energiewende im Gebäudebereich von zentraler Bedeutung. Wie eine aktuelle Studie des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zeigt, ist jede dritte Heizung in Deutschland älter als 20 Jahre, mehr als ein Fünftel sogar älter als 25 Jahre. Fossile Energien sind in den rund 41 Millionen Haushalten derzeit die Hauptwärmequelle: Drei von vier Haushalten heizen heute mit Gas oder Öl und müssen in den kommenden 20 Jahren auf erneuerbare Energieträger umstellen.
Höheres Dämmniveau für kältetechnische Anlagen
Die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen werden im neuen GEG in den Paragrafen 69 und 70 beschrieben. Der bisherige Paragraf 71 zur Nachrüstung der Wärmedämmung wurde unter § 69, Absatz 1 aufgenommen. Dabei wurde allerdings der bisherige Abschnitt 2 des Paragrafen 71, der eine Befreiung von der Nachrüstpflicht ohne behördliche Prüfung ermöglichte, gestrichen. Die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen werden im Anhang 8 beschrieben. Für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen wurden die Anforderungen aus dem GEG 2020 übernommen. In Abhängigkeit des Einsatzbereiches und des Rohrinnendurchmessers ergeben sich die bekannten Dämmniveaus: 100 % Dämmung (1 aa bis dd), 50 % Dämmung (1 ee und ff), Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1 gg), 200 % Dämmung für an Außenluft grenzende Rohrleitungen (1 hh) und die Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen. Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen gelten jetzt allerdings deutlich erhöhte Anforderungen. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind nach dem neuen GEG bei einem Innendurchmesser von bis zu 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen und ab einem Innendurchmesser von mehr als 22 mm beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(m K) bei einer Mitteltemperatur von 10 °C.
Luftkanaldämmung fällt nicht unter das GEG
Der Forderung der Fachgruppe WKSB im ZDB im Gebäudeenergiegesetz Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsanlagen zu definieren, ist der Gesetzgeber erneut nicht nachgekommen. Durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entstehen auf un- oder nicht ausreichend gedämmten Luftkanälen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf. Die DIN 1946-6 nennt Dämmschichtdicken für Luftleitungen. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die in der Tabelle 23 „Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen“ definierten Isolierstärken in das GEG eingeführt werden können.
Rohre dämmen ist Pflicht
Dass Rohrleitungen bei der Dämmung ncht nur eine wichtige Rolle spielen, sondern auch oft übersehen werden, erläutert Dr.-Ing. Elke Rieß, Armacell Manager Central Technical Management EMEA:
Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht sind zahlreiche Heizungsanlagen bzw. -anlagenteile noch immer nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Selbst beim Austausch von Heizungsanlagen werden nicht oder schlecht gedämmte Rohrleitungen oft nicht nachgerüstet. Das führt zu hohen Energieverlusten. Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Angesichts der hohen Energiepreise amortisieren sich Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, heute bedeutend schneller als noch vor wenigen Jahren.
Dämmung im Außenbereich
Für an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen, die unter den Anwendungsbereich des Paragrafen 69 fallen, fordert das GEG weiterhin eine 200 % Dämmung. Während dies für die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen zum Beispiel auf dem Gebäudedach technisch sinnvoll und ausführbar ist, stellt diese Anforderung im Bereich Erneuerbarer Energien eine erhebliche technische Herausforderung dar. Eine 200 % Dämmung lässt sich im Durchführungsbereich von Solarleitungen oder beim Anschluss von Monoblock-Wärmepumpen nur unter erheblichem Mehraufwand und mit einem mehrlagigen Dämmaufbau umsetzen. Für diese Anwendungsbereiche kommen in der Praxis vorwiegend UV-beständige, werkseitig vorgedämmte Leitungen zum Einsatz. ■